§ 59 Abs 1 UniStG (Anerkennung von Prüfungen, Gleichwertigkeit)
VwGH 21.02.2001, 98/12/0177
Aus der Begr ist weder erkennbar, welchen Umfang die vom Bf an der Universität K in den hier strittigen Fächern absolvierten Studien und abgelegten Prüfungen hatten, noch in welchem Umfang er diese nach den in seinem Fall in Betracht kommenden bes studienrechtl Vorschriften (StudienG, StudienO, Studienplan) im Studium der Medizin an der Universität Wien ablegen müsste. Vor allem wäre es aber erforderl gewesen, insb unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtl Vorschriften darzulegen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang durch die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird (vgl VwGH 08.01.2001, 98/12/0083 mwN). Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.