§ 91 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, juristische Person, Entziehungsgründe in natürlicher Person mit maßgebendem Einfluss, Nichtnachkommen einer Aufforderung zur Entfernung unter Fristsetzung; Aussetzung bis zur Entscheidung in Nachsichtverfahren, keine)
VwGH 28.03.2001, 2001/04/0016