§ 7 AsylG 1997 (Verfolgungsgefahr; Todesbedrohung durch den „König“; inländische Fluchtalternative; Schutz des Heimatstaates; Glaubwürdigkeit)
VwGH 14.12.2000, 2000/20/0412
In der Beschw wird zu der Frage, ob es sich bei der von der Bfin behaupteten Bedrohung um eine private oder eine vom Staat ausgehende Bedrohung handelte, ausgeführt, die Bedrohung sei von einem „König“ ausgegangen. Ein „König“ verfüge auch im heutigen Nigeria über eine erhebl Macht, die sich auf das im Heimatland der Bfin geltende Recht gründe. Es handle sich daher um eine Situation, die einem staatl Machtgefüge durchaus nahe komme, möge sie auch auf einen territorial eingegrenzten Bereich beschränkt sein. Zur Annahme der bel Beh, die Bfin hätte in einem anderen Teil Nigerias Zuflucht finden können, verweist die Beschw auf das Berufungsvorbringen der Bfin, wonach ein „gutes informelles System“ bestehe und die Bfin gesucht und mit Sicherheit gefunden würde. In einem anderen Teil Nigerias wäre die Bfin durch ihren Dialekt aufgefallen und es wäre ihr auf Dauer nicht möglich gewesen, sich in einem anderen Teil Nigerias aufzuhalten, ohne befürchten zu müssen, gefunden zu werden.