§ 23 Abs 2 FrG 1997 (Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltszweck; Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Student; Quotenplatz)
VwGH 19.01.2001, 2000/19/0163
Der Bf bestreitet nicht die maßgebl Sachverhaltsfeststellungen der bel Beh, er habe erstmals bis 31. 1. 1999 eine Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck „Student“ und in weiterer Folge eine weitere Aufenthaltserlaubnis für den selben Zweckumfang erteilt erhalten. Er bestreitet weiters nicht die Feststellung der bel Beh, er habe am 20. 3. 2000 einen A auf Erteilung einer Niederlassungsbew für den Aufenthaltszweck „selbstständige Erwerbstätigkeit“ gestellt. Er stellt in seiner Beschw schließl ausdrückl dar, es werde keineswegs bestritten, dass im Zeitpunkt der E „keine Quotenplätze zur Verfügung standen“. Auf der Basis dieser unbestrittenen Feststellungen, insbes derjenigen der bel Beh, dass seit 27. 4. 2000 die gem § 3 Abs 9 Z 2 der NiederlassungsV 2000 festgelegte Anzahl der Niederlassungsbew für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für das Bundesland Wien ausgeschöpft sei, erweist sich der angefochtene B nicht als rechtswidrig.