Art 6 Abs 3 erster Satz RL 96/67/EG des Rates über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (Unabhängigkeit wenigstens eines der zugelassenen Dienstleister ua vom Leitungsorgan oder dem beherrschenden Luftverkehrsunternehmens oder demjenigen, der diese kontrolliert)