§ 1 Abs 2 Krnt FLG 1979 (Flurbereinigung, Begriff; nicht jede Besitzvergrößerung)
VwGH 22.02.2001, 2000/07/0278
Der Umstand allein, dass sich durch den Zukauf angrenzender Grundstücke die Bewirtschaftung eines nunmehr größeren Grundkomplexes rationeller gestaltet, lässt keineswegs als zwingend erscheinen, dass vor diesem Grundstückserwerb eine unwirtschaftl Betriebsgröße anzunehmen gewesen sei. Es kommt nicht darauf an, dass vorher der Zustand „schlechter“, also die Bearbeitung weniger wirtschaftl war, schließt dies doch nicht aus, dass die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell - nur eben nicht so günstig wie nach dem Erwerb der angrenzenden Grundstücke - gestaltet werden konnte. Abw.