§ 37 Abs 2 Tir FLG 1996 (Entscheidung durch Agrarbehörde, zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern entstehende Streitigkeiten)
VwGH 22.02.2001, 97/07/0095
Es ist für den VwGH nicht einsichtig, weshalb die Frage der Setzung einer Nachfrist für den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages mit der mitbet Partei (Agrargemeinschaft) zu Gunsten eines Grundstücks des Bfs (A-Alm) bzw die allfällige Aufhebung einer - unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines entsprechenden Dienstbarkeitsvertrages gemachten - Zusage zur Einräumung von Dienstbarkeiten zu Gunsten dieses Grundstückes das Mitgliedschaftsverhältnis des Bfs zur mitbet Partei betreffen soll. Die bel Beh (LAS) ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass bzgl des Anliegens des Bfs zu TOP 3 der Vollversammlung der mitbet Partei keine Streitigkeit „aus dem Mitgliedschaftsverhältnis“ vorliegt. Abw.