§ 1 Tir ROG 1997 (überörtliche Raumordnung; Aufgaben und Ziele; sparsame und zweckmäßige Nutzung des Bodens, Schutz und Pflege der Umwelt, Sicherung der Reinheit von Luft, Wasser und Boden, Bewahrung eines unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes, Sicherung des Lebensraumes, Erhaltung und zeitgemäße Entwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft, Sicherung ausreichender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen)