§ 2 Abs 1 Z 7 Oö ROG 1994 (Raumordnungsziele; Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen; Widmung eines Waldgrundstückes mit Gerinne; allfällige Kompensationsmaßnahmen irrelevant)
§ 21 Abs 1 Oö ROG 1994 (Bauland; nur Flächen, die sich aufgrund der natürlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für Bebauung eignen)