Oö ROG 1994 (Wirkung des Gesetzes auch auf vor seinem In-Kraft-Treten erlassene Flächenwidmungspläne)
§ 22 Abs 1 Oö ROG 1994 (Wohngebiet, zulässige Bauten; auch andere Bauten und sonstige Anlagen, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen dienen; Gastgewerbebetrieb mit 50 Verabreichungsplätzen; Betriebstyp Kaffeehaus)