§ 6 Abs 7 Vbg BauG (oberirdische Gebäude; Grenzabstand mindestens 3 m)
§ 6 Abs 9 Vbg BauG (besondere Form oder Lage des Baugrundstückes oder Gründe einer zweckmäßigeren Bebauung; Bewilligung geringerer Abstände)
§ 6 Abs 10 Vbg BauG (Festlegung größerer Abstandsflächen, wenn Verwendungszweck des Gebäudes eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn erwarten lässt)