§ 6 Abs 1 Tir BauO 1998 (Abstände; Abstand der baulichen Anlage von den Grundstücksgrenzen)
§ 6 Abs 2 Tir BauO 1998 (ebenso; außer Betracht bleibende Teile; untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen; offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen; Erschließungsgänge; bei Erstreckung nahezu über die gesamte Front kein untergeordneter Bauteil)