§ 92 Abs 1 Z 4 Nö BauO 1976 (Baubewilligung; Instandsetzung und Abänderung von Bauwerken, wenn Festigkeit tragender Teile, Brandsicherheit, Ortsbild und Landschaftsbild beeinträchtigt werden können oder Rechte der Nachbarn verletzt werden können; Auslegung eines Parteiantrags; Bewilligungsantrag nach dem Wortlaut)
§ 13 Abs 3 AVG (Anbringen, Mangel, Verbesserungsauftrag, Fristsetzung; Hinweis auf die Rechtsfolgen bei unvertretener Partei)