§ 60 Abs 1 lit b Wr BauO (sonstige bauliche Anlagen, wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse, kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden und Eignung wegen der Beschaffenheit öffentliche Rücksichten zu berühren; Bewilligungspflicht; Einfriedung, öffentliche Interessen jedenfalls berührt, wenn gegen öffentliche Verkehrsfläche)