§ 82 Abs 1 Wr BauO (Nebengebäude; Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß, keine Aufenthaltsräume und weniger als 100 m2; Anbau an Hauptgebäude, Wintergarten; Abgrenzung zu Wohnraum)
§ 82 Abs 2 Wr BauO (ebenso; Bestehen eines Hauptgebäudes Voraussetzung; Gesamtfläche aller Nebengebäude auf demselben Bauplatz nicht mehr als ein Zehntel der Fläche)