§ 28 Abs 3 AZG (internationaler Straßenverkehr; Straßenverkehr, der zumindest eine Grenze überschreitet)
§ 28 Abs 4 AZG (internationaler Straßenverkehr, Verjährungsfrist von einem Jahr bei Verstößen gegen die in Abs 1a und 1b angeführten Rechtsvorschriften)