§ 5 Krnt AbfallwirtschaftsO (Grundsätze der Entsorgung; Geltung auch für Zwischenlager, die Teil des Entsorgungsprozesses sind)
§ 10 Abs 1 Krnt AbfallwirtschaftsO (Verbot der Ablagerung oder Lagerung von Abfällen außerhalb von hier zulässigerweise vorgesehenen Anlagen und von zur Sammlung oder Verwertung zulässigerweise vorgesehenen Orten, Anlagen oder Behältern)