§ 2 Abs 2 Z 3 AWG (keine Erfassung und Behandlung geboten, zulässige Verwertung oder Verwendung einer Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in unmittelbarem Bereich des Haushaltes bzw der Betriebsstätte)
VwGH 18.01.2001, 2000/07/0217