§ 29 Abs 2 AWG (Mitanwendung aller im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechts anzuwendende Bestimmungen; Vorschreibung, für die Beseitigung der Sickerwässer eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, widerspricht dem Gesetz)