§ 29 Abs 1 Z 6 AWG (Errichtung, wesentliche Änderung, Inbetriebnahme von Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen über 100.000 m3; Genehmigungspflicht durch Landeshauptmann)
§ 32 Abs 1 AWG (Behandlungsaufträge, Lagerung nicht gefährlicher Abfälle entgegen § 29 AWG ; Aufträge lediglich auf die „Überschüttungen“ zu beschränken)