§ 67a Abs 1 Z 2 AVG (Maßnahmenbeschwerden, nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Geltendmachung des Rechtes auf Leben im Falle der Tötung, Beschwerdelegitimation der Hinterbliebenen)
VfGH 12.06.2001, B 1580/00