§ 9 Abs 1 Z 1 BundesvergabeG 1997 (höhere als im § 5 festgesetzte Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Sektoren, nämlich mindestens 400.000 Euro; Verzicht auf außenwirksame vergabespezifische Verfahrensgarantien unsachlich, zivilgerichtlicher Rechtsschutz allein nicht ausreichend)
VfGH 26.02.2001, G 43/00