§ 16 Abs 4 BundesvergabeG 1997 (an den Vorarbeiten für eine Ausschreibung beteiligte Unternehmer sind auszuschließen, außer es kann in begründeten Sonderfällen auf deren Beteiligung nicht verzichtet werden; auch außerhalb dieses Sonderfalles ist der Wortlaut teleologisch zu reduzieren und differenziert auszulegen; kein kategorischer Ausschluss, Maßgeblichkeit der allenfalls erlangten Wettbewerbsvorteile gegenüber den Mitbewerbern)