§ 9 Z 3 BundesvergabeG 1993 (vergebende Stelle; mit der Planung und Bauabwicklung werkvertraglich für den Auftraggeber verpflichtete Person; keine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren)
§ 92 BundesvergabeG 1993 (Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt; Parteistellung ua des Auftraggebers, nicht aber einer vergebende Stelle iSd § 9 Z 3 )