Art 147 Abs 2 vorletzter Satz B-VG (Außerdienststellung von Verwaltungsbeamten des Dienststandes im Falle der Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, keine über Entfall der Dienstleistungspflicht und Entfall der Bezüge hinausgehende Veränderung der beamtenrechtlichen Stellung; Rechtsverletzung durch Abberufung eines ernannten VfGH-Mitgliedes von der vorangegangenen Verwendung als Beamter)