Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG (Individualantrag, Legitimation, ua aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen, Fehlen eines anderen zumutbaren Rechtsweges; Verwaltungsrechtsweg über Antrag auf Anerkennung als Religionsgemeinschaft)
Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG (Individualantrag, Legitimation, ua aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen, Fehlen eines anderen zumutbaren Rechtsweges; Verwaltungsrechtsweg über Antrag auf Anerkennung als Religionsgemeinschaft)