§ 26 Abs 1 AlVG idF BGBl 1997/139 (Weiterbildungsgeld für Bildungskarenz nach AVRAG, bei verfassungskonformer Auslegung auch Leistungsanspruch bei Bildungskarenzen aufgrund gleichartiger Bildungskarenzen nach anderen bundes- bzw landesgesetzlichen Bestimmungen)
§ 1 Abs 2 Z 1 AVRAG (Geltung des G für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, ausgenommen solche zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden)