§ 27a SPG idF BGBl 1996/201 (besonderer Überwachungsdienst, keine Gewährleistung des erforderlichen Schutzes durch Gefährdete oder Verantwortliche, keine Hinnahme der dadurch entstehenden Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; keine Geltung für Angelegenheiten der örtl Sicherheitspolizei; Veranstaltung Anordnung zur Überwachung der Einhaltung bloß veranstaltungsrechtlicher Bestimmungen, keine)