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VfGH 11. 6. 2001, B 2167/00 (HOCHSCHULWESEN)

JudikaturHOCHSCHULWESENZfV 2002/1075ZfV 2002, 460

§ 8 Abs 1 StudFG (Einkommen, Begriff)

§ 49 Abs 3 StudFG (Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe, ua bei Einkünften aus Berufstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze; Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)

§ 51 Abs 1 Z 3 StudFG (Rückzahlung von Studienbeihilfenbeträgen, bei Auszahlung während des Ruhens)

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