§ 101 Abs 1 GewO (Rauchfangkehrer, Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe nach Maßgabe landesgesetzlicher Verpflichtungen; verwaltungspolizeiliche Befugnisse, Rechtfertigung des Inländervorbehaltes)
§ 102 Abs 1 GewO erster Satz idF BGBl I 1997/63 (Ausübung des Handwerkes der Rauchfangkehrer nur durch physische Personen; Ausschluss von Personengesellschaften verstößt gegen Art 6 StGG und Art 7 B-VG, Ausschluss von Kapitalgesellschaften unbedenklich)