§ 6 Abs 1 GütBefG (Bestimmungen über die Gewerbeausübung; Kraftfahrzeuge; Ausstattung mit Tafeln mit Angabe des Namens des Gewerbetreibenden, des Standortes des Gewerbebetriebes, Art der Konzession und des Kennzeichens)
§ 23 Abs 1 Z 2 GütBefG (Strafbestimmungen, Verstöße gegen § 6 , Strafbarkeit wenn Behörde Tafeln nicht rechtzeitig fertig stellen kann, keine)