§ 40 Abs 2 Z 3 BDG 1979 (Verwendungsänderung, Abberufung aus bisheriger Verwendung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung; keine Anwendung dieser Bestimmung auf ernannte VfGH-Mitglieder)
§ 141 BDG 1979 (zeitlich begrenzte Funktionen, Besetzung für jeweils 5 Jahre)