§ 91 Abs 3 ÄrzteG 1998 (Kammerumlage, Bedachtnahme auf wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen; Höchstgrenze 3 % der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit, nähere Regelung in Umlagenordnung; Festsetzung eines Mindestsatzes in Umlagenordnung möglich)