§ 56 ÄrzteG 1984 (Kammerumlage, Bedachtnahme auf wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen; nähere Regelung in Umlagenordnung; Beschluss von der Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer)
§ 104 Abs 2 dritter Satz ÄrzteG 1984 (Kundmachung der Umlagenordnungen in den Mitteilungen der Ärztekammern unter Bezeichnung des Inkrafttretenszeitpunktes)