§ 20 Abs 1 Z 1 Nö Bau 1996 (Baubewilligung, Verfahren; Prüfung, ob dem Bauvorhaben Flächenwidmungsplan entgegensteht; Aufhebung des Flächenwidmungsplanes, Entscheidung über Baubewilligungsantrag; Bezugnahme nur auf § 20 Abs 1 Z 4 ; Fehlen einer Widmung kann Antragsteller im Ergebnis nicht entgegengehalten werden)