§ 4 Abs 2 GSchG (Amt eines Geschworenen oder Schöffen; Befreiung; unverhältnismäßige persönliche oder wirtschaftliche Belastung; „Ordinationsmanagerin“)
VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154
Die Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren kommt gem § 4 Abs 2 GSchG nur für solche Personen in Frage, bei denen die Erfüllung ihrer Pflichten als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönl oder wirtschaftl Belastung für sie selbst oder Dritte verbunden wäre (der in der Best darüber hinaus noch genannte Fall einer nicht anders als durch Befreiung abwendbaren Gefährdung öffentl Interessen kann hier außer Betracht bleiben). Der G-Geber bedient sich bei der Umschreibung des zu befreienden Personenkreises unbestimmter G-Begriffe („mit einer unverhältnismäßigen persönl oder wirtschaftl Belastung für sie selbst oder Dritte ... verbunden“). Welches Verständnis der G-Geber dem Befreiungsgrund des § 4 Z 2 GSchG zugrunde gelegt wissen wollte, ergibt sich aus den Erl zur RV (1193 BglNR 18. GP). Auf die in Rede stehende Befreiungsbest sollen sich danach Bedienstete des privaten und öffentl Bereichs, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit aufgrund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann, aber auch allein erziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können. Hingegen bestand nach den Intentionen des G-Gebers keine Veranlassung, für einzelne Berufsgruppen - genannt werden in der RV ua Ärzte, Apotheker und Dentisten - weiterhin Sonderregelungen vorzusehen. Die diesbezügl Passage in den Erl zur RV steht im Zusammenhang mit den Befreiungstatbeständen, die zu diesem Zeitpunkt im Geschworenen- und SchöffenlistenG aus 1946 enthalten waren. Danach (§ 4 Z 3 ) waren die in der RV erwähnten Ärzte, Apotheker und Dentisten unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn ihre Unentbehrlichkeit von der Bezirksverwaltungsbeh bestätigt wurde, für das jeweils folgende Jahr vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen zu befreien.