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VwGH 12. 12. 2000, 2000/11/0236 (ZIVILDIENST)

JudikaturZIVILDIENSTZfV 2002/1022ZfV 2002, 445

§ 76a Abs 1 ZDG (Abgabe der Zivildiensterklärung, Sechswochenfrist; vorübergehende Untauglichkeit nach Fristablauf schadet nicht)

VwGH 12.12.2000, 2000/11/0236

Für den Bf hat mit 1. 1. 1997 die 6-wöchige Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu laufen begonnen. Mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist war für ihn diese Möglichkeit erloschen. Durch die nachträgl eingetretene Konstellation, dass er vorübergehend untaugl war und wiederum für taugl erklärt wurde, hat sich daran nichts geändert, dass er kein Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung mehr hat. Nach § 2 Abs 2 ZDG hat nur die erstmalige Stellung mit dem Ergebnis, der betreffende Wehrpflichtige sei taugl, die Wirkung, dass eine Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu laufen beginnt. Eine entspr Best in Ansehung einer weiteren Erklärung für taugl in Folge einer zwischenzeitig eingetretenen (vorübergehenden) Untauglichkeit findet sich im G nicht. Abw.

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