§ 21a Abs 2 WRG (Aufträge nach erteilter Bewilligung, Einräumung angemessener Fristen; Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag; Antrag ist vor Fristablauf zu stellen)
§ 33 Abs 2 WRG (Aufträge nach erteilter Bewilligung, Fristsetzung; keine Verlängerungsmöglichkeiten der Frist)