§ 31 WRG (wasserpolizeilicher Auftrag, Bedeutung eines anhängigen Konkursverfahrens; keine Begründung, sondern bloß Konkretisierung einer im Gesetz umschriebenen Verpflichtung)
§ 14 KO (nicht auf Geldleistung gerichtete Forderungen, Anmeldung nach ihrem Schätzwert im Konkursverfahren)