§ 32 WRG (bewilligungspflichtige Maßnahmen; Einwirkung auf Gewässer, Ablagerung von kontaminierten Erdreich; Verletzung ist Dauerdelikt)
§ 137 Abs 3 lit g WRG (Strafbestimmung, Einwirkung auf Gewässer ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung; Dauerdelikt)