§ 77 Abs 5 WRG (Wassergenossenschaft, Satzungsänderung, Änderung des Maßstabs der Kostenaufteilung, Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung; Wirksamkeit erst nach Genehmigung durch Wasserrechtsbehörde; Parteistellung im Genehmigungsverfahren)
§ 78 WRG (ebenso, Aufteilung der Kosten)