§ 21a Abs 1 WRG (Abänderung von Bewilligungen, kein hinreichender Schutz öffentlicher Interessen trotz Einhaltung vorgeschriebener Auflagen; Verfahren nach § 21a ist Einparteienverfahren)
§ 21 Abs 3 WRG (Verbot der Vorschreibung unverhältnismäßiger Maßnahmen; Erfordernis, dass der zur Maßnahmenerfüllung verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht)