§ 13 Abs 3 WRG (Wasserbenutzung nur soweit, als ua der Gd das ua für sonstige öffentliche Zwecke erforderliche Wasser nicht entzogen wird; Beeinträchtigung der Naturschönheit sowie des Tier- und Pflanzenbestandes nicht umfasst)
§ 100 Abs 1 lit d WRG (Zuständigkeit des BMLFUW für Sperrbauwerke ab bestimmter Größe, Zuständigkeit des BM auch für Erweiterungsbewilligungen)