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VwGH 14. 12. 2000, 98/07/0043 (WASSERRECHT)

JudikaturWASSERRECHTZfV 2002/1008ZfV 2002, 442

§ 13 Abs 3 WRG (Wasserbenutzung nur soweit, als ua der Gd das ua für sonstige öffentliche Zwecke erforderliche Wasser nicht entzogen wird; Beeinträchtigung der Naturschönheit sowie des Tier- und Pflanzenbestandes nicht umfasst)

§ 100 Abs 1 lit d WRG (Zuständigkeit des BMLFUW für Sperrbauwerke ab bestimmter Größe, Zuständigkeit des BM auch für Erweiterungsbewilligungen)

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