§ 4 Abs 1 VVG (Ersatzvornahme, Androhung vor Anordnung; Bestimmtheit des Titelbescheides als Voraussetzung; Vollstreckungsverfügung darf Konkretisieren; Anordnung hat mit Androhung inhaltlich übereinzustimmen; Sinn und Zweck der Androhung)
§ 4 Abs 1 VVG (Ersatzvornahme, Androhung vor Anordnung; Bestimmtheit des Titelbescheides als Voraussetzung; Vollstreckungsverfügung darf Konkretisieren; Anordnung hat mit Androhung inhaltlich übereinzustimmen; Sinn und Zweck der Androhung)