§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung einer Frist oder der mündlichen Verhandlung mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Versäumung der Berufungsfrist wegen falscher Auskunft über Möglichkeit der Anreise zum Verhandlungsort)