§ 42 lit d PVG
Personalvertretung 01.10.2001, A 28 - PVAK/01
In Angelegenheiten von Dienststellen, an denen ua Lehrer für öffentliche Pflichtschulen beschäftigt sind, ist nicht die PVAK, sondern die Landesregierung zuständig, der die Aufgaben der PVAK zufallen.