§ 28 PVG
Personalvertretung 17.04.2001, A 21 - PVAK/01
Es liegt im Wesen der im § 28 PVG den PVern eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als PVer erfolgten. Verhalten Dritten gegenüber, die weder zu vertretende Bed noch DG-Vertreter noch andere PVer sind, können vom Sachverhalt her nicht der PV-Tätigkeit zugeordnet werden. Handlungen, die sich von der PV-Tätigkeit trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen. Das Legen der Reiserechnung, auch im Zusammenhang mit der An- und Rückreise zu Sitzungen von PVOrg, erfolgt aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Reisegebührenvorschrift) und somit in Erfüllung von Dienstpflichten als Bed; sie hat somit nichts mehr mit der Tätigkeit als PVer zu tun.