§ 16 PVG-GO
Personalvertretung 17.04.2001, A 43 - PVAK/00
Den Mitgl eines PVOrg ist jederzeit Einsicht in die Sitzungsprotokolle zu gewähren. Eine Verpflichtung, auf Verlangen eine Abschrift oder Ablichtung herzustellen und diese dem Mitgl auszufolgen, ist nicht normiert.