Art 18 Abs 2 B-VG (Legalitätsprinzip, Verordnungsermächtigung; Verstoß einer Verordnung betr die Bewilligungspflicht bestimmter Ausfuhren, ohne auf die differenzierten gesetzlichen Bewilligungskriterien Bedacht zu nehmen)
§ 4 Abs 1 AußHV (Bewilligungspflicht für Ausfuhren von Waren nach Anlage 1 dieser Verordnung; keine Differenzierung entsprechend § 5 Abs 1 oder Abs 3 AußHG )