Art 82 Abs 1 B-VG (Gerichtsbarkeit, ausschließliche Vollziehung des Bundes; von Richtern zu besorgende gerichtl Geschäfte und Justizverwaltung; von Art 102 B-VG nicht betroffen)
Art 87 Abs 2 B-VG (Justizverwaltung, Begriff; Vorkehrungen betr Schöffen und Geschworene zählen zur Justizverwaltung im mat Sinn; Zusammenwirken von Gerichten und BezVBeh gehört zum einfachgesetzl Bestand der Justizverwaltung bei Inkrafttreten des B-VG)